Berufsprüfung Chefbodenleger/-in
Wer darf an die Berufsprüfung Chefbodenleger/-in mit eidgenössischem Fachausweis?
Zulassung und Anmeldung
Gemäss Prüfungsordnung vom 12. Februar 2019 gelten die folgenden Zulassungsbedingungen für die eidg. Berufsprüfung Chefbodenleger/-in:
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer:
- das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Boden-Parkettlegerin / Bodenparkettleger oder als Innendekorateurin / Innendekorateur in oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 3 Jahre Berufserfahrung, davon 1 Jahr Branchenerfahrung nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vorweisen kann;
und
- den Berufsbildnerkurs gemäss Art. 44 der Berufsbildungsverordnung (BBV) absolviert hat;
und
- über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen der QS-Kommission verfügt.
Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 und die rechtzeitige sowie vollständige Abgabe der Projektarbeit.
Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen:
- Verkauf, Kommunikation (Erweiterte Kompetenzen)
- Auftragsvorbereitung und Planung (Erweiterte Kompetenzen)
- Verlege- und Abschlussarbeiten (Profikompetenzen)
- Personalführung (Erweiterte Kompetenzen)
- Arbeitssicherheit, Umwelt, Recht (Grundkompetenzen)
Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen der Trägerschaft (Modulidentifikation inklusive Anforderungen an die Kompetenznachweise) festgelegt. Diese sind in der Wegleitung oder deren Anhang aufgeführt.
Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung.
Es empfiehlt sich sehr, bereits vor Beginn des Lehrgangs die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung abzuklären.
